Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Distanzunterrichtsverordnung

DisUV

§ 10 Gespräche im Zusammenhang mit dem Schulverhältnis

Soweit Gespräche zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer Lehrkraft mit einer Schülerin oder einem Schüler oder den Eltern in der Schule vorgesehen sind, die das Schulverhältnis betreffen, können diese auch mittels Telefon- oder Videokonferenzen stattfinden, wenn die Durchführung vor Ort nicht möglich ist. Hierunter fallen insbesondere die Aufnahme oder Beendigung des Schulverhältnisses, sowie die Beratung zu Übergangsverfahren, Fragen zu Versetzung oder Zurücktreten, sowie zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen.

§ 9 § 11