Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Distanzunterrichtsverordnung
DisUV§ 9 Prüfungen
(1) Für die schriftlichen Prüfungen kann die Prüfungsdauer verlängert und der Prüfungstermin verschoben werden. Die Entscheidung trifft das für Schule zuständige Ministerium.
(2) Soweit Einschränkungen des Schulbetriebs gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 regional oder lokal dazu geführt haben, dass die Schülerinnen und Schüler in dem Schuljahr überwiegend im Distanzunterricht unterrichtet wurden und dadurch der Kompetenzerwerb entsprechend des Rahmenlehrplans nicht erreicht werden konnte, entscheidet das für Schule zuständige Ministerium, ob die Prüfungen durchgeführt oder zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen überwiegend im Distanzunterricht unterrichtet wurden.
(3) Mitglieder von Prüfungs- und Fachausschüssen gelten auch als anwesend, wenn sie mittels Videokonferenz an den Sitzungen teilnehmen.
(4) Der Prüfungs- und Fachausschuss kann entscheiden, ob die mündliche Prüfung als Videokonferenz durchgeführt wird. Sollte wegen einer technischen Störung die Videokonferenz nicht durchgeführt werden können, ist die Prüfung zu wiederholen. Soweit die oder der zu Prüfende physisch anwesend ist, muss mindestens auch ein Mitglied des Prüfungsausschusses physisch anwesend sein.
(5) Der Prüfungsausschuss kann auch entscheiden, ob die mündliche Prüfung im Rahmen der Sprachfeststellungsprüfung gemäß § 9 Absatz 4 der Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung als Videokonferenz durchgeführt wird.