Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Distanzunterrichtsverordnung
DisUV§ 11 Bildungsgang der Grundschule
(1) Liegen die Ergebnisse der schulärztlichen Untersuchungen jeweils bis zum 31. Juli vor Beginn des Schuljahres nicht vor, werden die Schülerinnen und Schüler, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen, auch ohne schulärztliche Untersuchung an ihrer Grundschule aufgenommen. Die schulärztliche Untersuchung ist unverzüglich nachzuholen.
(2) Kann auf Grund der Einschränkung oder Unterbrechung des Schulbetriebes der prognostische Test nicht als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden, bestimmt sich das Auswahlverfahren für die Aufnahme in eine Leistungs- und Begabungsklasse nach der Empfehlung der Grundschule, den Schulhalbjahresnoten der Jahrgangsstufe 4 sowie nach der Bewertung des Eignungsgesprächs. Dabei umfasst die Bewertung des Eignungsgesprächs auch die prognostische Einschätzung der Eignung. Bei einer Übernachfrage werden die fachübergreifenden Kompetenzen, die Neigungen und Begabungen besonders gewichtet. Soweit Schülerinnen und Schüler gleich geeignet sind, entscheidet das Los.
(3) Das Eignungsgespräch kann auch als Videokonferenz stattfinden.
(4) Die Bedeutung sozialer Kontakte ist bei der Organisation des Unterrichts besonders zu berücksichtigen.