Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Distanzunterrichtsverordnung
DisUV§ 15 Ergänzende Regelungen für die Bildungsgänge der Fachoberschule und den Erwerb der Fachhochschulreife
(1) Die schriftliche Arbeit im jeweiligen Schulhalbjahr kann durch einen anderen Bewertungsbereich ersetzt werden. Dieser ist durch die Fachkonferenz für alle Schülerinnen und Schüler der Schule gleichermaßen festzulegen und durch die Schulleitung zu bestätigen. Satz 1 gilt nicht für die Fächer, in denen die schriftliche Fachhochschulreifeprüfung abgelegt wird.
(2) Kann die im letzten Schulhalbjahr in den Fächern der schriftlichen Prüfung geforderte schriftliche Arbeit, die den Bedingungen der Fachhochschulreifeprüfung entspricht, aus zeitlichen Gründen nicht durchgeführt werden, entfällt diese. Es ist stattdessen eine schriftliche Arbeit ohne Prüfungsbedingungen anzufertigen. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.
(3) Abweichend von § 17 Absatz 1 der Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung kann bei Verlust eines Praktikumsplatzes ein neuer Praktikumsplatz innerhalb von vier Wochen nachgewiesen werden. Ist dieser Zeitraum nicht ausreichend, kann alternativ eine nicht fachrichtungsbezogene Praktikumsstelle nachgewiesen werden, soweit die sonstigen Bedingungen erfüllt sind.
(4) Die Schule kann abweichend von § 12 Absatz 4 und 5 der Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung entscheiden, dass die Nachprüfung nur aus einer schriftlichen oder nur aus einer mündlichen Prüfung besteht. Wenn keine mündliche Prüfung erfolgt, erhält das Zeugnis das Datum des Ausgabetages.