Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Distanzunterrichtsverordnung

DisUV

§ 17 Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges

(1) Klausuren, die in den Zeitraum des Distanzunterrichts fallen, können jeweils durch eine schriftliche Arbeit im häuslichen Bereich, die fachlich und zeitlich mit einer Klausur in der jeweiligen Jahrgangsstufe vergleichbar sind, ersetzt werden, soweit das Unterrichtsfach dazu geeignet ist. In den Fächern, in denen aus praktischen oder technischen Gründen keine schriftliche Arbeit im häuslichen Bereich angefertigt werden kann, entfällt die Verpflichtung zur Anfertigung der schriftlichen Arbeit im häuslichen Bereich und kann durch eine mündliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Hiervon ausgenommen sind Klausuren gemäß § 24 Absatz 7 Satz 2 der ZBW-Verordnung und Klausuren der Abiturprüfung.

(2) Sofern eine mündliche Leistungsfeststellung oder eine mündliche Prüfung gemäß § 11 Absatz 4 der ZBW-Verordnung vorgesehen ist, kann diese als Einzelprüfung oder im Rahmen einer Videokonferenz als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Hierüber entscheidet die Jahrgangskonferenz.

(3) Bei Standortschließungen von mindestens einem Schulhalbjahr können Studierende ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe freiwillig zurücktreten.

(4) § 12 sowie § 13 Absatz 3 gelten entsprechend.

§ 16 § 18