Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Distanzunterrichtsverordnung

DisUV

§ 18 Voraussetzungen

(1) Der Unterricht kann in pädagogisch oder organisatorisch begründeten Fällen in begrenztem Umfang als Distanzunterricht erteilt werden. Distanzunterricht als Ergänzung des Präsenzunterrichts (ergänzender Distanzunterricht) darf nur auf der Grundlage eines in der Schule abgestimmten pädagogischen Konzeptes nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen erteilt werden. Die oder der Datenschutzbeauftragte der Schule ist im Rahmen der Erarbeitung des Konzeptes zu beteiligen. Bei der Erarbeitung des Konzeptes ist mit dem Schulträger Benehmen herzustellen. Sofern das pädagogische Konzept zusätzliche technische Ausstattung vorsieht, ist hierüber mit dem Schulträger Einvernehmen herzustellen. Das Konzept bedarf der Zustimmung der Konferenz der Lehrkräfte gemäß § 85 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Bei einem landesweiten und genehmigten Angebot kann das erforderliche Konzept durch die für den Unterricht vorgesehene Lehrkraft oder die vorgesehenen Lehrkräfte vorgelegt oder durch das mit der Generalie für das Fach beauftragte staatliche Schulamt vorgegeben werden.

(2) Das Konzept benennt den einzelnen Bildungsgang, die Jahrgangsstufen, Klassen oder Kurse, in denen der ergänzende Distanzunterricht durchgeführt werden soll und führt aus, welche pädagogischen, organisatorischen und didaktischen Gründe hierfür gesehen werden. Es stellt sicher, dass ausreichend Raum für die Herausbildung sozialer Kompetenzen durch die in der Schule stattfindende soziale Interaktion der Schülerinnen und Schüler untereinander und mit dem Lehrpersonal gewährleistet bleibt. Es soll konkrete Möglichkeiten für ein verbessertes, selbstorganisiertes und individualisiertes Lernen sowie Lehren und Lernen in einer digitalisierten Welt beinhalten. Darüber hinaus sind insbesondere

die Reife der Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme am ergänzenden Distanzunterricht,

die Rahmenlehrpläne und übrigen curricularen Vorgaben,

die Art, der Umfang und die geplante Dauer des ergänzenden Distanzunterrichts und dessen Vorteile gegenüber reinem Präsenzunterricht,

die pädagogisch-didaktische und die methodische Umsetzung des ergänzenden Distanzunterrichts,

die technischen Voraussetzungen und Ausstattungen der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte,

die Professionalisierung und Qualifizierung der den ergänzenden Distanzunterricht durchführenden Lehrkräfte,

das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Teilnahme am ergänzenden Distanzunterricht in den Räumen der Schule und

die Sicherung einer einheitlichen Leistungsbewertung

zu berücksichtigen.

(3) Soll ergänzender Distanzunterricht gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 in Kooperation mehrerer Schulen angeboten werden, ist ein, zwischen diesen abgestimmtes, Konzept vorzulegen. In der gymnasialen Oberstufe ist ein gemeinsames Konzept vorzulegen.

(4) Das Konzept einschließlich der Benehmensherstellung mit dem Schulträger, sowie der Einvernehmensherstellung bezüglich der zusätzlichen technischen Ausstattung aufgrund des pädagogischen Konzepts ist durch die Schule dem staatlichen Schulamt zur Entscheidung über die Genehmigung vorzulegen. Soll ergänzender Distanzunterricht in Kooperation zwischen mehreren Schulen genehmigt werden, sind die Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte aller beteiligten Schulen vorzulegen. Das Konzept ist zu genehmigen, wenn die in dieser Verordnung benannten Anforderungen an das Konzept erfüllt sind. Die Umsetzung der genehmigten Konzepte wird stichprobenartig durch die Schulaufsicht überprüft. Wenn die praktische Umsetzung der Konzepte den Vorgaben dieser Verordnung nicht entspricht, ist die Genehmigung unverzüglich zu widerrufen.

(5) Schülerinnen und Schülern, die zu Hause nicht die Möglichkeit haben, ohne relevante Einschränkungen am ergänzenden Distanzunterricht teilzunehmen, muss zur Herstellung gleicher Bildungschancen ein individueller Arbeitsplatz an der Schule unter schulischer Aufsicht hierfür angeboten werden. Soweit dies nicht gewährleistet werden kann, ist der ergänzende Distanzunterricht insgesamt nicht zulässig und die Genehmigung durch das staatliche Schulamt nicht zu erteilen oder zu widerrufen. Für den Nachweis des Vorliegens der relevanten Einschränkungen sind die Angaben der Eltern oder der Schülerin oder des Schülers hierüber ausreichend. Ergänzender Distanzunterricht kann nur durchgeführt werden, wenn eine gleichwertige Teilnahmemöglichkeit aller Schülerinnen und Schüler besteht.

§ 17 § 19