Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Distanzunterrichtsverordnung
DisUV§ 22 Bildungsgang der Grundschule
(1) Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 findet als Präsenzunterricht statt. Besondere Formen der Unterrichtsorganisation in Fällen des Abschnitts 1 bleiben unbenommen. Soweit ergänzender Distanzunterricht gemäß den folgenden Absätzen durchgeführt wird, findet dieser in der Schule unter schulischer Aufsicht statt.
(2) In den Jahrgangsstufen 1 bis 3 kann die Heranführung an Formen des ergänzenden Distanzunterrichts unter den vorstehend genannten Bedingungen im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten erfolgen.
(3) Grundschulen können in den Jahrgangsstufen 4 bis 6 ein pädagogisch begründetes Konzept für ergänzenden Distanzunterricht einführen. Danach kann ergänzender Distanzunterricht in der Regel in einem Umfang von bis zu zwei Unterrichtsfächern mit bis zu sechs Unterrichtsstunden wöchentlich durchgeführt werden.
(4) Ergänzender Distanzunterricht gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 kann nicht im Sportunterricht oder Sportförderunterricht durchgeführt werden.