Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Distanzunterrichtsverordnung

DisUV

§ 23 Bildungsgänge in der Sekundarstufe I

Wird ein in ergänzendem Distanzunterricht belegtes Fach gemäß § 22 Absatz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung als freiwilliges mündliches Prüfungsfach am Ende der Jahrgangsstufe 10 gewählt, kann die mündliche Prüfung auch digital durchgeführt werden. Dabei wird die Schülerin oder der Schüler in Präsenz an der Schule unter Aufsicht einer Lehrkraft geprüft, während der Fachausschuss die Prüfung als Videokonferenz durchführt. Der sportpraktische Teil der mündlichen Prüfung im Fach Sport kann nicht digital durchgeführt werden.

§ 22 § 24