Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Distanzunterrichtsverordnung
DisUV§ 6 Rahmenlehrplan und Stundentafel
(1) Das für Schule zuständige Ministerium kann die sich aus den Rahmenlehrplänen ergebenden Maßgaben zum Kompetenzerwerb und zu den zu vermittelnden Themen und Inhalten, insbesondere Abweichungen vom Kerncurriculum, näher bestimmen. Es kann für die jeweiligen Bildungsgänge Abweichungen von der geltenden Stundentafel festlegen, wenn alle anderen Maßnahmen zur Abdeckung des Unterrichts und zur Sicherstellung der schulischen Abschlüsse ausgeschöpft sind.
(2) Der Unterricht kann in allen Fächern als Distanzunterricht über die Schul- Cloud Brandenburg durchgeführt werden. Soweit die technischen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind, kann der Unterricht jedenfalls mittels Telefon- oder Videokonferenzen stattfinden.