Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Distanzunterrichtsverordnung

DisUV

§ 7 Organisation des Distanzunterrichts

(1) Die Schulen geben sich ein Konzept für den Distanzunterricht. Sie können dabei auf vorhandene Materialien des Landesinstituts zurückgreifen. Die Verbindung zum Präsenzunterricht ist besonders zu berücksichtigen.

(2) Die Schulen können eigene und die vom für Schule zuständigen Ministerium und dem für die Medien und Unterrichtsqualität zuständigen Landesinstitut bereitgestellte didaktische Unterrichts- und Übungsmaterialien für die Erstellung des Konzepts, sowie für die Durchführung des Distanzunterrichts verwenden. Ein planmäßiger gesteuerter Lernprozess zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern ist sicherzustellen.

(3) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Distanzunterricht teilzunehmen.

§ 6 § 8