Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Distanzunterrichtsverordnung
DisUV§ 8 Leistungsbewertung und Sozialverhalten
(1) Im Distanzunterricht erbrachte Leistungen fließen in die abschließende Leistungsbewertung zum Ende des Schuljahres ein, wenn gewährleistet ist, dass die Leistung ohne Unterstützung durch Dritte erbracht wurde. Unter dieser Voraussetzung sind die im Distanzunterricht erbrachten Leistungen für Versetzungen, den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen gleichwertig zu berücksichtigen.
(2) Wird der Unterricht im Schulhalbjahr überwiegend als Distanzunterricht durchgeführt, ist das Sozialverhalten nicht zu bewerten. Davon unberührt bleibt die Bewertung des Arbeitsverhaltens.