Gesetze / Landesrecht Brandenburg / EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung

EU-LBAV

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise (Qualifikationsnachweise), die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um in seinem Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung eines reglementierten Berufes (im öffentlichen Dienst) zu erhalten, sind auf Antrag als Laufbahnbefähigung, die der Fachrichtung der Qualifikationsnachweise entspricht, anzuerkennen, wenn

sie in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde ausgestellt worden sind und

sie im Vergleich zu den in Brandenburg für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen

kein Defizit im Sinne des § 4 Absatz 2 aufweisen,

zwar ein Defizit aufweisen, aber Ausgleichsmaßnahmen nicht zu fordern sind oder

ein Defizit aufweisen, das durch erfolgreich absolvierte Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen worden ist.

Reglementiert ist ein Beruf dann, wenn dessen Aufnahme und Ausübung durch staatliche Rechtsvorschriften an das Vorliegen bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist.

(2) Hat die antragstellende Person in einem Mitgliedstaat, der die Berufsausübung nicht reglementiert hat, den Beruf im öffentlichen Dienst innerhalb der letzten zehn Jahre ein Jahr lang vollzeitlich oder in einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass die antragstellende Person auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Bestätigen die Qualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung, so ist der Nachweis von Berufserfahrung nicht erforderlich.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Anerkennung einer Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes aufgrund eines Qualifikationsnachweises, der nicht mindestens Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, verweigert werden.

(4) Einem Qualifikationsnachweis nach den Absätzen 1 und 2 sind gleichgestellt

ein Ausbildungsnachweis im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG und

jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzt, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann im Einzelfall auf Antrag eine Qualifikation als Befähigung für eine Laufbahn mit partiellem Zugang für eine bestimmte Tätigkeit anerkannt werden, wenn

die antragstellende Person ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Mitgliedstaat, in dem sie die Qualifikation erworben hat, die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Land Brandenburg partieller Zugang beantragt wird,

die Unterschiede zwischen der Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Tätigkeit in der Laufbahn so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen dem Durchlaufen einer Ausbildung für die Laufbahn gleichkäme, und

die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen im Land Brandenburg unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt. Dafür ist zu berücksichtigen, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen.

§ 1 § 3