Gesetze / Landesrecht Brandenburg / EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
EU-LBAV§ 4 Bewertung der Qualifikationsnachweise
(1) Die Laufbahnordnungsbehörde stellt fest, ob die Qualifikationsnachweise einer Laufbahnbefähigung des Landes Brandenburg zugeordnet werden können. Anhand eines Vergleichs zwischen den Vorbildungs- und Ausbildungsvoraussetzungen der Laufbahnbefähigung und der Qualifikationsnachweise stellt sie fest, ob ein Defizit im Sinne des Absatzes 2 besteht.
(2) Ein Defizit liegt vor, wenn
die bisherige Ausbildung und der dazugehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fächer beziehen, die sich wesentlich von den im Land Brandenburg vorgeschriebenen unterscheiden, oder
die Laufbahnbefähigung die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Mitgliedstaat der antragstellenden Person und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschrieben wird und sie sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden, die die antragstellende Person vorlegt.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn die durch sie vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und die bisherige Ausbildung diesbezüglich bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der für die Qualifikation für die Laufbahnbefähigung geforderten (fachtheoretischen) Ausbildung aufweist.
(3) Wird ein Defizit festgestellt, ist zu prüfen, ob die im Anschluss an den Erwerb der Berufsqualifikation im Rahmen der bisherigen einschlägigen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer dazu berechtigten Stelle bescheinigt worden sind, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.