Gesetze / Landesrecht Brandenburg / EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung

EU-LBAV

§ 3 Antragsverfahren

(1) Zuständig für die Entscheidung über die Anerkennung ist die für die jeweilige Laufbahn zuständige Laufbahnordnungsbehörde. Die zuständigen Behörden nach Satz 1 sind zuständige Stellen nach Maßgabe des § 13b des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes. Der Antrag auf Anerkennung ist bei der zuständigen Behörde oder beim Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg zu stellen.

(2) Im Antrag ist anzugeben, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt wird. Dem Antrag sind beizufügen:

ein Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung des beruflichen Werdegangs,

ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,

Qualifikationsnachweise,

Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstige, die Eignung in Frage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,

eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Qualifikationsnachweise dort im öffentlichen Dienst berechtigen,

Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Qualifikationsnachweises in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises,

Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbüchern oder in anderer geeigneter Weise, aus denen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen müssen,

gegebenenfalls von einer dazu berechtigten Stelle ausgestellte Bescheinigungen über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden,

eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde und gegebenenfalls wie darüber entschieden worden ist.

(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der antragstellenden Person stammen, in deutscher Sprache einzureichen. Handelt es sich um fremdsprachige Unterlagen, ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen. Bei begründeten Zweifeln an der Übereinstimmung der in Kopie eingereichten Unterlagen mit dem Original oder der Richtigkeit von Angaben kann die Vorlage einer beglaubigten Kopie verlangt werden.

(4) Die Laufbahnordnungsbehörde bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

(5) Bestehen berechtigte Zweifel, so kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bescheinigung der Tatsache verlangt werden, dass der antragstellenden Person die Ausübung des Berufes nicht aufgrund eines disziplinarischen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlung ausgesetzt oder untersagt worden ist. Der Informationsaustausch soll über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 erfolgen.

§ 2 § 4