Gesetze / Landesrecht Brandenburg / EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung

EU-LBAV

§ 5 Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen

(1) Liegt ein Defizit im Sinne des § 4 Absatz 2 vor, das nicht gemäß § 4 Absatz 3 ausgeglichen worden ist, ist die Anerkennung vom erfolgreichen Absolvieren einer Ausgleichsmaßnahme abhängig zu machen. Bei einer Anerkennung für eine Laufbahn

des einfachen und des mittleren Dienstes kann die antragstellende Person zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang wählen,

des gehobenen und des höheren Dienstes kann die antragstellende Person zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang wählen, wenn der Befähigungsnachweis mindestens Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

In den übrigen Fällen legt die Laufbahnordnungsbehörde die Ausgleichsmaßnahmen fest. Dabei kann sie

bei einer Anerkennung für eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang und eine Eignungsprüfung festlegen, wenn der Befähigungsnachweis höchstens Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,

in den übrigen Fällen als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang festlegen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Berufsqualifikation für Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes, deren Aufgabenausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und bei denen Beratung oder Beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, nur anzuerkennen, wenn die antragstellende Person erfolgreich eine Eignungsprüfung abgelegt hat.

§ 4 § 6