Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung für elektrische Anlagen

Elektro-Bergverordnung

§ 23 Öffnen von Gehäusen in explosionsgefährdeten Bereichen

(1) In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen Gehäuse, in denen sich unter Spannung stehende Teile befinden, nicht geöffnet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

für das Heranführen explosionsgeschützter Prüf- und Meßgeräte,

für das Betätigen explosionsgeschützter Trennklemmen,

bei den Prüfungen nach § 13 Abs. 2 und 4 durch Elektro-Aufsichtspersonen und nach § 14,

für das Arbeiten an eigensicheren Stromkreisen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 oder

für das Auswechseln von Batterien, soweit dies nach der Betriebsanleitung des Herstellers nicht untersagt ist,

wenn bei geöffnetem Gehäuse der Zündschutzart nach durch die Einbauteile explosionsfähige Atmosphäre nicht gezündet werden kann.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Gehäuse von Schaltgeräten nur geöffnet und unverriegelte Steckvorrichtungen nur getrennt werden, wenn die Einbauten oder die Zuleitung mit einer Trennvorrichtung spannungsfrei geschaltet sind und wenn, im Fall eines eingebauten Trennschalters, für die unter Spannung verbleibenden Teile ein Schutz gegen direktes Berühren dieser Teile durch die Bauart vorhanden ist.

§ 22 § 24