Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feuerwehrlaufbahnverordnung
FeuLV§ 10 Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt
(1) Eine Einstellung im ersten oder zweiten Beförderungsamt einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes ist zulässig, wenn
die Bewerberin oder der Bewerber nachweisbar Berufserfahrung besitzt, die zusätzlich zu den in § 10 des Landesbeamtengesetzes geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden und die nach ihrer Art, Schwierigkeit, Bedeutung und Dauer den Eignungsvoraussetzungen für das angestrebte Beförderungsamt mindestens gleichwertig sind, oder
die Bewerberin oder der Bewerber eine für die Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende besondere fachliche Qualifikation nachweist.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 muss das Beförderungsamt nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar sein. Berufliche Bildungsgänge, Qualifikationen und Zeiten, die nach den Laufbahnvorschriften auf eine Ausbildung angerechnet wurden oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(2) Berufserfahrung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind insbesondere Tätigkeiten bei einer öffentlichen Feuerwehr, einer Feuerwehrschule oder vergleichbaren Einrichtung, einer Brandschutzdienststelle oder einer Werkfeuerwehr.
(3) Die Einstellung früherer Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst im Land Brandenburg und die Einstellung von Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes anderer Dienstherren in den feuerwehrtechnischen Dienst im Land Brandenburg kann in ein bereits zuvor verliehenes Beförderungsamt erfolgen.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde.