Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feuerwehrlaufbahnverordnung

FeuLV

§ 9 Feuerwehrprüfungsausschuss

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 nicht erfüllen, aber über vergleichbare feuerwehrfachliche Qualifikationen verfügen, können bei Anerkennung der Laufbahnbefähigung in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden. Sie müssen eine einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 10 Absatz 2 von mindestens zwei Jahren vorweisen und eine Prüfung vor dem Feuerwehrprüfungsausschuss erfolgreich abgelegt haben.

(2) Der Feuerwehrprüfungsausschuss hat die Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 in theoretischen und praktischen Prüfungen festzustellen, die denen der Laufbahnprüfung entsprechen. Dem Feuerwehrprüfungsausschuss gehören eine von der Laufbahnordnungsbehörde benannte Person als Vorsitzende oder Vorsitzender, zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Landesfeuerwehrschule, sowie zwei Bedienstete einer Berufsfeuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften als Beisitzerinnen oder Beisitzer an. Die Mitglieder des Feuerwehrprüfungsausschusses müssen mindestens über die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Näheres regelt die Verfahrens- und Prüfungsordnung für den Feuerwehrprüfungsausschuss. Diese erlässt das für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehren zuständige Ministerium als Verwaltungsvorschrift.

§ 8 § 10