Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feuerwehrlaufbahnverordnung
FeuLV§ 12 Probezeitverkürzung
(1) Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten, die nicht schon als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach nach den §§ 8, 9, 10 und 25 dieser Verordnung in Verbindung mit § 32 der Laufbahnverordnung zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art, Schwierigkeit und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn gleichwertig ist. Die Entscheidung über die Anrechnung von Dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes bedarf der Zustimmung der Laufbahnordnungsbehörde.
(2) Die Probezeit kann für Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung
mit der Note „sehr gut“ bestanden haben, bis auf die Hälfte,
mit der Note „gut“ bestanden haben, bis auf zwei Drittel
der regelmäßigen Probezeit verkürzt werden, wenn sich die Beamtin oder der Beamte in der Probezeit besonders bewährt hat.
(3) Die Zeit einer im öffentlichen oder dienstlichen Interesse liegenden Beurlaubung gilt als Probezeit, wenn in dieser Zeit eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist bei Gewährung der Beurlaubung von den Dienstvorgesetzten festzustellen. Der Zeit einer Beurlaubung nach Satz 1 steht die Zeit einer von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle angeordneten Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung und den kommunalen Spitzenverbänden gleich.
(4) Bei Einstellung früherer Beamtinnen und Beamter auf Lebenszeit und Übernahme von Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes anderer Dienstherren in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes kann eine damalige Probezeit angerechnet werden, wenn seit dem Ende des früheren Beamtenverhältnisses nicht mehr als neun Kalenderjahre vergangen sind.
(5) Die Probezeit hat auch bei einer Verkürzung nach den Absätzen 1 bis 4 in jedem Fall mindestens ein Kalenderjahr in originär laufbahnbezogenen Aufgaben zu erfolgen. Verkürzte Probezeiten können gemäß § 11 Absatz 4 nachträglich verlängert werden.