Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feuerwehrlaufbahnverordnung
FeuLV§ 8 Anderweitiger Erwerb der Laufbahnbefähigung
(1) In die Laufbahnen des mittleren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann bei Anerkennung der Laufbahnbefähigung übernommen oder im Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer
außerhalb des feuerwehrtechnischen Vorbereitungsdienstes oder bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches des Landesbeamtengesetzes eine gleichwertige Laufbahnbefähigung erworben oder
eine sonstige berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen hat,
die einer feuerwehrtechnischen Laufbahnausbildung gleichwertig ist oder
in der Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die für eine spezielle Verwendung im feuerwehrtechnischen Dienst erforderlich sind.
Für eine Einstellung in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes ist mindestens ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss absolviertes Hochschulstudium erforderlich.
(2) Soweit die laufbahnbefähigende oder die berufsbefähigende Ausbildung hinsichtlich der Dauer oder der Inhalte Unterschiede gegenüber der Laufbahnausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst aufweist, die nicht bereits durch die vorhandene Berufserfahrung als ausgeglichen gelten, kann die Anerkennung vom Ableisten einer Unterweisung zur Einführung in die Laufbahnaufgaben abhängig gemacht werden.
(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde.
(4) Der Abschluss einer berufsbefähigenden Ausbildung zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung wird als Laufbahnbefähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst anerkannt.
(5) Darüber hinaus erwerben Bewerberinnen und Bewerber die Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts durch Anerkennung nach der EU -Laufbahnanerkennungsverordnung.