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FeuLV

§ 13 Dienstliche und eigene Fortbildung

(1) Die Entwicklung neuer Arbeitsmethoden, der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung sowie der Wandel und die notwendige und vorausschauende Anpassung der Aufgaben und der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes an sich verändernde gesellschaftliche, technologische und wirtschaftliche Bedingungen erfordern eine ständige Fortbildung der Beamtinnen und Beamten. Die dienstliche Fortbildung ist deshalb von allen Dienstherren besonders zu fördern.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die

der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihre Dienstposten oder für gleich bewertete Dienstposten dienen,

bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben,

der Erhaltung und Weiterentwicklung der Kompetenzen dienen, die zum Beispiel zur Förderung der Vielfalt in der öffentlichen Verwaltung und zur Gestaltung digitaler Veränderungsprozesse erforderlich sind.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sind außerdem verpflichtet, sich selbst fortzubilden, damit sie über die Änderungen der Aufgaben und Anforderungen in der Laufbahn unterrichtet und steigenden Anforderungen gewachsen sind.

(4) Nach den Erfordernissen der Personalplanung und des Personaleinsatzes sind Fortbildungsangebote vorzusehen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höher bewertete Dienstgeschäfte zu vermitteln.

(5) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Insbesondere soll ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse in höher bewerteten Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung nachzuweisen.

§ 12 § 14