Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feuerwehrlaufbahnverordnung
FeuLV§ 14 Förderung der Leistungsfähigkeit
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sollen durch geeignete Personalentwicklungsmaßnahmen erhalten und gefördert werden. Neben den in den §§ 19 und 23 des Landesbeamtengesetzes genannten Maßnahmen gehören dazu insbesondere
Gespräche zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Vorgesetzten,
Zielvereinbarungen,
die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung, wie auch die Tätigkeit bei internationalen Organisationen,
Führungskräftefortbildung und -entwicklung sowie
Maßnahmen des Gesundheitsmanagements.