Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feuerwehrlaufbahnverordnung

FeuLV

§ 20 Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes

(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie

geeignet sind,

eine laufbahnrechtliche Dienstzeit von mindestens acht Jahren in einem Amt des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zurückgelegt haben,

ein Beförderungsamt erreicht haben und

höchstens 50 Jahre alt sind.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf Grund eines beim Dienstherrn vorzunehmenden Auswahlverfahrens zum Aufstieg zugelassen und in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Näheres regeln die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung an dem Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abzulegen.

(4) Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 18 Absatz 5 für den Aufstieg vorgesehen, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die erforderliche Dienstzeit um die Dauer der regelmäßigen Probezeit verlängert. Der Zeitraum der Verlängerung nach Satz 1 kann in entsprechender Anwendung des § 12 gekürzt werden, wenn eine Kürzung bei Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe hätte erfolgen können. An Stelle des Beförderungsamts nach Absatz 1 Nummer 3 ist eine dem Beförderungsamt vergleichbare Tätigkeit erforderlich.

§ 19 § 21