Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feuerwehrlaufbahnverordnung

FeuLV

§ 4 Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die die für eine höhere Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können nach der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur höheren Laufbahn zugelassen werden.

(2) Die ausgewählten Beamtinnen und Beamten verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst oder den Vorbereitungsdienst für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst mit der Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen haben und sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.

(3) Im Falle der Zulassung für eine höhere Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes müssen die noch nicht erreichten Ämter der bisherigen Laufbahngruppe nicht durchlaufen werden.

§ 3 § 5