Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Feuerwehrlaufbahnverordnung

FeuLV

§ 5 Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden außer in den Fällen des § 7 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Brandmeisteranwärterin“ oder „Brandmeisteranwärter“, „Brandoberinspektoranwärterin“ oder „Brandoberinspektoranwärter“, „Brandreferendarin“ oder „Brandreferendar.“

(2) Im Vorbereitungsdienst erwerben die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf die Kenntnisse und Fähigkeiten für die erfolgreiche Bewältigung laufbahnbezogener Aufgaben. Die Befähigung für die Laufbahn erwerben sie durch Bestehen der Laufbahnprüfung. Das Nähere regeln die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.

§ 4 § 6