Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

FsÜ-Gesetz

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen nach seinem Artikel 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bekanntgegeben.

Potsdam, den 17. November 1992

Der Präsident des

Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich

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§ 1