Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV 2020

§ 35 Freistellung vom Dienst

Während der Bearbeitungszeit für die Thesis ist die oder der Studierende von den sonstigen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt.

§ 34 § 36