Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg
GO_VERFG§ 18 Sondervotum
(1) Beabsichtigt ein Mitglied des Verfassungsgerichts, ein Sondervotum abzugeben, so hat es dies in der Beratung mitzuteilen, sobald der Stand der Beratung dies ermöglicht.
(2) Das Sondervotum wird den Beteiligten und allen sonstigen Stellen in der gleichen Weise bekannt gegeben und in der autorisierten Sammlung veröffentlicht wie die Entscheidung.
(3) Das Sondervotum, in dem ein Mitglied des Verfassungsgerichts seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder deren Begründung niederlegt, muss binnen drei Wochen nach Abfassung der Entscheidung der Präsidentin oder dem Präsidenten vorliegen. Die Präsidentin oder der Präsident kann diese Frist einmalig verlängern. Das Sondervotum entfällt, wenn es nicht innerhalb der Frist übergeben wird.
(4) Wird das Sondervotum innerhalb der Frist nach Absatz 3 zu einem Urteil abgegeben, so gibt die oder der Vorsitzende dies bei der Verkündung unter Nennung des Namens des dissentierenden Mitgliedes des Verfassungsgerichts bekannt. Auf dessen Verlangen teilt die oder der Vorsitzende den wesentlichen Inhalt des Sondervotums mit; sie oder er stimmt sich in diesem Fall insoweit mit dem dissentierenden Mitglied des Verfassungsgerichts ab.
(5) Die Verkündung oder Zustellung der Entscheidung erfolgt grundsätzlich erst nach Vorliegen des Sondervotums. In dringenden Fällen kann die Verkündung oder Zustellung erfolgen, bevor das Sondervotum zu den Akten gegeben ist. In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, dass ein Sondervotum beabsichtigt ist.
Einzelnorm