Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushalts- und Prüfungsverordnung
HPV§ 10 Jahresabschluss, Geschäftsbericht
(1) Für jedes Wirtschaftsjahr ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus
der Bilanz und
der Gewinn- und Verlustrechnung
besteht. § 6 Absatz 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden gilt nur für den Erfolgsplan und die Gewinn- und Verlustrechnung. Für jeden Aufgabenbereich gemäß § 6 Absatz 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden ist eine Übersicht über die Erträge und Aufwendungen zu erstellen. Gemeinsame Aufwendungen und Erträge sind sachgerecht und nachvollziehbar aufzuteilen. Die Übersicht ist entsprechend der Gewinn- und Verlustrechnung zu gliedern.
(2) Der Jahresabschluss soll innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres aufgestellt werden.
(3) Es ist ein Geschäftsbericht für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zu erstellen. Im Geschäftsbericht sind der Verlauf des abgelaufenen Wirtschaftsjahres sowie die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Planansätzen zu erläutern. Der Geschäftsbericht ist durch die Prüferin oder den Prüfer gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 5 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden zu prüfen.