Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushalts- und Prüfungsverordnung

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§ 11 Finanzrechnung

In der Finanzrechnung sind diejenigen Positionen darzustellen, die den Mittelzu- und -abfluss aus laufender Geschäfts-, aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr berührten. Die Finanzrechnung ist entsprechend dem Finanzplan zu gliedern. Die Finanzrechnung ist durch die Prüferin oder den Prüfer gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 5 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden zu prüfen und dem Jahresabschluss beizufügen.

§ 10 § 12