Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushalts- und Prüfungsverordnung

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§ 2 Anwendung der Landeshaushaltsordnung

(1) Abweichend von § 105 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung gelten die §§ 106 bis 109, ausgenommen § 109 Absatz 2 Satz 3, sowie § 110 der Landeshaushaltsordnung nicht.

(2) Der Wirtschaftsplan und das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses sind der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor Befassung der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses vorzulegen.

(3) Soweit das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden und die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes regeln, gelten gemäß § 105 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung die §§ 1 bis 87 der Landeshaushaltsordnung entsprechend mit folgenden Maßgaben:

die §§ 8, 17a, 19 bis 22, 25, 36, 37, 39, 41 und 45 bis 47 der Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung,

§ 52 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angehörigen des öffentlichen Dienstes die Angestellten des Gewässerunterhaltungsverbandes treten,

an die Stelle der in der Landeshaushaltsordnung genannten Einrichtungen und Behörden des Landes tritt der Vorstand des Verbandes, soweit die Verbandssatzung keine abweichenden Bestimmungen vorsieht.

(4) Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes gemäß § 111 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 1 § 3