Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushalts- und Prüfungsverordnung
HPV§ 3 Allgemeine Grundsätze
(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung hat sparsam und wirtschaftlich zu erfolgen. Die ständige Erfüllung der Aufgaben ist sicherzustellen.
(2) Das Rechnungswesen umfasst mindestens
eine Planung, die sich aus dem Wirtschaftsplan nach § 4 und der Mittelfristplanung nach § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 2 sowie § 8 zusammensetzt,
eine Buchführung nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung,
einen Jahresabschluss.
(3) Das Ergebnis aus Erträgen und Aufwendungen soll in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Es ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen erreicht oder übersteigt.