Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulklinikanerkennungsverordnung

HSKV

§ 4 Verlust der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die staatliche Anerkennung der Einrichtung des Bildungswesens als Hochschule erlischt.

(2) Die Anerkennung ist durch das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach § 1 nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen gemäß § 2 Absatz 3 nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde.

Einzelnorm

§ 3 § 5