Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

Indirekteinleiterverordnung

§ 7 Übergangsregelung

Für bestehende

Einleitungen, die nach § 1 der Indirekteinleiterverordnung vom 19. Oktober 1998

(GVBl. II S. 610) bereits genehmigt worden sind, bestimmen sich die

Anforderungen nach dem Inhalt der Genehmigung.

§ 6 § 8