Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
Indirekteinleiterverordnung§ 7 Übergangsregelung
Für bestehende
Einleitungen, die nach § 1 der Indirekteinleiterverordnung vom 19. Oktober 1998
(GVBl. II S. 610) bereits genehmigt worden sind, bestimmen sich die
Anforderungen nach dem Inhalt der Genehmigung.