Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Investitionsumlage-Berechnungsverordnung
InvUmlBV§ 9 Übergangsregelung
(1) Aufwendungen, die im Rahmen der Sozialhilfe oder der
Übergangsregelung nach Artikel 49a des Pflege-Versicherungsgesetzes
abgegolten sind, dürfen nicht mehr angesetzt werden. Dies gilt
insbesondere für Pflegeeinrichtungen, die vor der öffentlichen
Förderung Gelder aus der Sozialhilfe für Instandhaltung und
Instandsetzung erhalten haben und diese Gelder bisher nicht zweckentsprechend
verwendet haben. Eine Umlage ist erst zulässig, wenn Beträge in
Höhe der erhaltenen Gelder zweckentsprechend verwendet wurden, es sei
denn, der Träger führt diese der auf Grund des § 2 Abs. 2 der
Investitionsumlage-Berechnungsverordnung vom 14. April 1998 (GVBl. II S. 358)
gebildeten Wiederbeschaffungsrücklage zu.
(2) Aufwendungen für die Wiederbeschaffung kurz- und
mittelfristiger Anlagegüter (Abschreibungen) sind erst umlagefähig,
wenn die auf Grund des § 2 Abs. 2 der
Investitionsumlage-Berechnungsverordnung vom 14. April 1998 (GVBl. II S. 358)
gebildete zweckgebundene Wiederbeschaffungsrücklage entsprechend ihres
Verwendungszwecks vollständig verwendet wurde. Soweit Mittel der
Wiederbeschaffungsrücklage verwendet werden, kommt eine Verzinsung nach
§ 3 Abs. 2 nicht in Betracht.