Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jägerprüfungsordnung

JPO

§ 18 Übergangsregelungen

Für Prüflinge, die im Jahr 2006 die Jägerprüfung oder eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, findet § 15 Anwendung. Die Fristen in § 2 Abs. 1 und 5 gelten nicht. Für die im Jahr 2007 stattfindenden Jägerprüfungen sind Abweichungen von § 6 Abs. 2 zulässig.

§ 17 § 19