Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Justizwachtmeisterbefugnissegesetz

JWMBG

§ 21 Androhung

Zwangsmittel sind vor ihrer Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.

Einzelnorm

§ 20 § 22