Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung Schloss Wiepersdorf
KSWiepG§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung kann ein Stiftungsvermögen anlegen. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Inventar und Liegenschaften, die nicht zur denkmalgeschützten Kernliegenschaft der Kulturstiftung Wiepersdorf gehören und die zur Erfüllung des Stiftungszwecks nicht erforderlich sind, dürfen veräußert werden. Die §§ 63 und 64 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2025 (GVBl. I Nr. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. Der Veräußerungserlös darf für investive Zwecke verwendet werden, wenn diese der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks dienen. Abweichend von Satz 2 darf die Stiftung in den Jahren 2025 und 2026 bis zu 25 Prozent ihres Kapitalvermögens verbrauchen, sofern die Stiftungsmittel nach § 4 nicht ausreichen, um den Stiftungszweck zu erfüllen.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen anzunehmen. Das Land Brandenburg und Dritte können ihr Liegenschaften übertragen.
(3) Das Stiftungsvermögen darf nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden.
Einzelnorm