Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung Schloss Wiepersdorf
KSWiepG§ 7 Zusammensetzung des Stiftungsrates
(1) Dem Stiftungsrat gehören an:
eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde, die oder der nicht zugleich mit der Rechtsaufsicht über die Stiftung befasst ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender des Stiftungsrates,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde,
ein Mitglied des Landtages Brandenburg und
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landkreises Teltow-Fläming als Stellvertreterin oder Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Stiftungsrates.
(2) Das in Absatz 1 Nummer 1 genannte Mitglied wird von der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde entsandt und abberufen. Das in Absatz 1 Nummer 2 genannte Mitglied wird von der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde entsandt und abberufen. Das in Absatz 1 Nummer 3 genannte Mitglied wird vom Landtag entsandt und abberufen. Das in Absatz 1 Nummer 4 genannte Mitglied wird vom Landkreis Teltow-Fläming entsandt und abberufen. Für den Fall des Ausscheidens ist durch die entsendende Stelle eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger unverzüglich zu berufen.
(3) Das in Absatz 1 Nummer 1 genannte Mitglied erhält zwei Stimmrechte.
(4) Für jedes Mitglied erhält die entsendende Stelle die Möglichkeit, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall zu berufen. Sind sowohl das Mitglied als auch seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter verhindert, kann die entsendende Stelle eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten entsenden.
(5) Es erfolgt keine gesonderte Vergütung für die Tätigkeit im Stiftungsrat. Es besteht Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe der für die Verwaltung des Landes Brandenburg geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts.
Einzelnorm