Gesetze / Kindertagesstättengesetz

KitaG

§ 48 Durchführungsvorschriften zu diesem Abschnitt, Verordnungsermächtigung

Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln über

den Antrag, das Verfahren und die Anforderungen

an die Prüfung und Feststellung der personenbezogenen Eignung einer Kindertagespflegeperson gemäß der §§ 27 bis 29,

an die Feststellung der Eignung von Räumlichkeiten für die Kindertagespflege gemäß der §§ 30 und 31,

an die Konzeptionen gemäß § 32 und

an die Erteilung von Erlaubnissen zur Kindertagespflege gemäß den §§ 33 bis 35

einschließlich des Verfahrens des jeweiligen Widerrufs,die Abrechnung der Geldleistungen gemäß § 43 und die Umsetzung der Übergangsregelung gemäß § 65 Absatz 3,

die Kalkulation, den Erlass von Satzungen und Beitragsordnungen, die Festsetzung, die Erhebung und die Freistellung von Elternbeiträgen gemäß § 44 und die Umsetzung der Übergangsregelung gemäß § 65 Absatz 3,

die Umsetzung des Online zugangsgesetzes im Bereich der Kindertagespflege,

die elektronische Verarbeitung und statistische Auswertung von Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben der Kindertagespflege benötigt werden, und die Absicherung des Datenschutzes im Bereich der Kindertagespflege,

die Beratung und Förderung der Kindertagespflege durch den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe,

die Zusammenarbeit mit Kindertagesstätten,

die Umsetzung der Beteiligung der Personensorgeberechtigten in den Gremien gemäß § 6a,

den Mehrbelastungsausgleich, der durch die Erweiterung von Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch dieses Gesetz zu gewähren ist.

§ 47 § 49