Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kita-Mehrbelastungsausgleichsverordnung
Kita-MBAV§ 6 Verteilung des Ausgleichsbetrags in Landkreisen
(1) Von dem Ausgleichsbetrag gemäß § 5 Absatz 1 steht dem Landkreis als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Anteil zum Ausgleich seiner Finanzierung gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 4 des Kindertagesstättengesetzes zu. Sein Anteil an den Platzkosten gemäß § 4 entspricht seinem Zuschussbetrag für ein betreutes Kind bis zum vollendeten dritten Lebensjahr im zeitlichen Mindestrechtsanspruch gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes in Verbindung mit § 3 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung. Dabei sind eine Personalausstattung für den Platz von 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils sieben Kinder und ein Zuschusssatz von 84 Prozent der Kosten des hierfür notwendigen pädagogischen Personals anzusetzen. Zusätzlich steht dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Ausgleich für geleistete Zahlungen gemäß § 16 Absatz 4 des Kindertagesstättengesetzes an Tagespflegepersonen zu.
(2) Der Ausgleichsbetrag für jede kreisangehörige Gemeinde ergibt sich, indem von den ermittelten Platzkosten gemäß § 4 der Eigenanteil des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe pro Platz gemäß Absatz 1 Satz 1 bis 3 subtrahiert und die Differenz mit der Zahl der auszugleichenden Plätze der Gemeinde multipliziert wird. Die auszugleichenden Plätze ergeben sich aus dem Produkt der jeweiligen Ausgleichsquote gemäß § 3 Absatz 2 und der durch Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr im zeitlichen Mindestrechtsanspruch belegten Plätze in Kindertagesstätten, für die Zuschüsse gemäß § 16 Absatz 3 oder Absatz 5 des Kindertagesstättengesetzes gezahlt werden und kein Kostenausgleich gemäß § 16 Absatz 5 des Kindertagesstättengesetzes erfolgt. Die Zahlung an die kreisangehörigen Gemeinden erfolgt zu den in § 3 Absatz 5 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung bestimmten Terminen.
(3) Soweit abweichende Vereinbarungen zwischen dem Landkreis und kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern über die Finanzierung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 des Kindertagesstättengesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 8 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung oder gemäß § 3 Absatz 7 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung getroffen wurden, sind die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Zum Ausgleich des Verwaltungsaufwands für die Aufteilung und Zahlung des Ausgleichs an die Gemeinden erhalten die Landkreise einen Kostenausgleich. Die Höhe des Ausgleichs ergibt sich aus dem Aufwand zur Ermittlung und Auszahlung der Beträge, die gemäß Absatz 2 an die kreisangehörigen Gemeinden auszureichen sind. Für den Aufwand werden ab dem Jahr 2016 jährlich 100 Arbeitsstunden einer Kraft im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der Entgeltgruppe E 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und ein zusätzlicher Gemeinkostenanteil von 20 Prozent angesetzt. Die Mittel werden mit den Zahlungen nach § 5 Absatz 3 durch das Land ausgereicht. Kosten, die trotz ordnungsgemäßer Anwendung der Verordnung durch Klageverfahren gegen die Verteilung des Ausgleichsbetrags in Landkreisen entstehen sowie verwaltungsgerichtlich anerkannte höhere Ausgleichsbeträge für Gemeinden, werden vom Land ausgeglichen.
Einzelnorm