Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kita-Leitungsausgleichsverordnung

KitaLAV

§ 2 Kostenausgleich

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gleichen die Kosten aus, die in ihrem Gebiet den Trägern von Kindertagesstätten für die Bereitstellung eines Sockels für die Wahrnehmung pädagogischer Leitungsaufgaben aufgrund von § 5 Absatz 2 Satz 1 der Kita-Personalverordnung entstehen.

(2) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die erforderlichen Mittel zum Ausgleich der nach Absatz 1 entstehenden Kosten. Der Ausgleichsbetrag jedes örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird auf der Grundlage der Anzahl der Kindertagesstätten in seinem Zuständigkeitsbereich, des Stellenanteils des Sockels für pädagogische Leitungsaufgaben gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 der Kita-Personalverordnung und der erforderlichen Personalkosten für eine Leitungskraft ermittelt. Dazu wird die aus der Anzahl der Kindertagesstätten und dem Stellenumfang des Sockels für pädagogische Leitungsaufgaben ermittelte Anzahl an Leitungsstellen mit den erforderlichen Personalkosten der Leitungsstellen multipliziert.

(3) Für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags ist die Anzahl der am 1. Januar des jeweiligen Jahres erfassten Kindertagesstätten mit einer Betriebserlaubnis maßgeblich.

Einzelnorm

§ 1 § 3