Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kita-Personalverordnung
KitaPersV§ 7 Anforderungen an die Betreuungskräfte
(1) Betreuungskräfte sind Einrichtungspersonal gemäß § 6, das die Kinder bildet, erzieht, versorgt oder betreut. Sie müssen persönlich und gesundheitlich geeignet sein.
(2) Eine Betreuungskraft ist persönlich geeignet, wenn sie
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
über die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
über eine abgeschlossene Berufsausbildung, einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss oder einen Hochschulabschluss verfügt,
psychisch und emotional belastbar, zuverlässig, verantwortungsbewusst, reflexions- und kritikfähig und sensibel ist, Einfühlungsvermögen gegenüber Kindern und Personensorgeberechtigten und eine positive Haltung zur Kindertagesbetreuung hat und
über die erforderliche Sachkompetenz verfügt.
Personen, die schulisch oder beruflich qualifiziert werden, insbesondere Praktikantinnen und Praktikanten, sowie ehrenamtliche Kräfte müssen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 4 erfüllen.
(3) Auf Antrag des Trägers der Einrichtung soll die oberste Landesjugendbehörde Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 2 und 3 zulassen, wenn dies dem fachlichen Profil der Kindertagesstätte dient oder den Sprachkenntnissen von betreuten Kindern entspricht.
(4) Über die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 2 Nummer 2 verfügen Personen ohne deutschen Schulabschluss, wenn sie ein Sprachzertifikat oder einen Nachweis über den Erwerb der deutschen Sprache auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorlegen können.
(5) Die erforderliche Sachkompetenz nach Absatz 2 Nummer 5 liegt in der Regel vor, wenn die Person eine Qualifizierungsmaßnahme in einem Stundenumfang von 300 Unterrichtseinheiten vollständig absolviert hat. Die Qualifizierungsmaßnahme kann berufsbegleitend in den ersten zwei Jahren der Tätigkeit absolviert werden. Bereits absolvierte Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne von Satz 1 sind anzurechnen. Bei Personen, die einmalig für weniger als 6 Monate befristet in der Kindertagesstätte tätig sind, entscheidet der Träger der Einrichtung über Art und Umfang der erforderlichen Qualifizierung.
(6) Bei Fachkräften nach § 9, § 10 Absatz 1 und § 11 sowie bei Kindertagespflegepersonen, die über eine festgestellte personenbezogene Eignung nach § 29 des Kindertagesstättengesetzes verfügen, gilt die ausreichende Sachkompetenz nach Absatz 2 Nummer 5 als gegeben.
(7) Personen, die an einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß § 9, § 10 Absatz 1 oder § 11 teilnehmen, erlangen die erforderliche Sachkompetenz nach Absatz 2 Nummer 5 im Rahmen ihrer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung. Ihnen dürfen pädagogische Aufgaben entsprechend ihres Ausbildungsstandes übertragen werden.