Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kita-Personalverordnung
KitaPersV§ 11 Anerkannte und gleichwertige Fachkräfte
(1) Pädagogische Fachkräfte gemäß § 9 sind auch Betreuungskräfte gemäß § 7, die
gemäß Erzieheranerkennungsverordnung den Fachkräften nach § 9 Nummer 1 für den Teilbereich Krippe, Kindergarten und Hort gleichgestellt sind,
über gleichwertige Fähigkeiten im Sinne des § 7 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes verfügen, insbesondere Absolventinnen und Absolventen der „Tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erzieherin/zum Erzieher für den Bereich der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg“ und
nach § 9 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes oder nach vergleichbaren Bestimmungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland für den Teilbereich der Kindertagesbetreuung als gleichwertig anerkannt sind.
(2) Betreuungskräfte mit Diplom oder Bachelor Psychologie sowie staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger sowie Heilerziehungsdiakoninnen und Heilerziehungsdiakonen gelten als pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 9, soweit sie eine Qualifizierungsmaßnahme nach § 10 Absatz 2 erfolgreich abgeschlossen haben.