Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kita-Personalverordnung

KitaPersV

§ 14 Fort- und Weiterbildung

(1) Die erlangte persönliche und fachliche Qualifikation muß beständig den sich verändernden Anforderungen der Berufspraxis angepaßt werden. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe und die Träger der Einrichtungen sorgen durch Fortbildung und Praxisberatung dafür, daß die berufliche Eignung der Betreuungskräfte gemäß § 7 aufrechterhalten und weiterentwickelt wird. Durch Art und Umfang der Angebote und durch entsprechende Freistellung sollen sie dafür Sorge tragen, daß die Angebote wahrgenommen werden können.

(2) Die Betreuungskräfte gemäß § 7 sind verpflichtet, sich fachlich weiterzuentwickeln und dafür auch Fortbildungs- und Beratungsangebote anzunehmen.

(3) Der Kindertagesstätten-Ausschuß diskutiert mindestens einmal im Jahr bestehende Fortbildungsangebote und die Inanspruchnahme der Angebote durch die Betreuungskräfte gemäß § 7 der Einrichtung.

§ 13 § 15