Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kita-Personalverordnung
KitaPersV§ 15 Anrechnung auf die ordnungsrechtliche Personalbemessung
(1) Auf die ordnungsrechtliche Personalbemessung werden angerechnet:
Fachkräfte gemäß § 9,
Fachkräfte mit anderen Berufsqualifikationen gemäß § 10 Absatz 1,
anerkannte und gleichwertige Fachkräfte nach § 11,
als Fachkräfte auch Personen, die an einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß § 9, § 10 Absatz 1 oder § 11 teilnehmen,
Ergänzungskräfte gemäß § 12 und
Leitungskräfte gemäß § 13.
Personen gemäß Satz 1 Nummer 4 dürfen maximal in dem Umfang als Fachkraft angerechnet werden, wie Fachkräfte nach § 9, § 10 Absatz 1 und § 11 in Anrechnung gebracht werden, denen nicht bereits eine Ergänzungskraft gemäß § 12 Absatz 2 zugeordnet ist.
(2) Es werden die Beschäftigungsumfänge mit den durchschnittlichen Wochenarbeitsstunden angerechnet, in denen praktische pädagogische Aufgaben gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 wahrgenommen werden. Urlaubs-, Aus- und Fortbildungszeiten sowie Krankheitszeiten bis zu 6 Wochen werden mitgerechnet. Werden von Personen gemäß Absatz 1 anteilig Aufgaben der Grundstücks- und Gebäudebewirtschaftung im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes erledigt, bleiben diese Beschäftigungsumfänge unberücksichtigt.
(3) Bei Abwesenheitszeiten von mehr als 6 Wochen ist eine Anrechnung nicht mehr zulässig. Der Träger der Einrichtung hat in diesem Fall die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, um das Kindeswohl sicherzustellen. Personen, für die eine Tätigkeitsuntersagung nach § 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ausgesprochen wurde oder aufgrund einer Nebenbestimmung oder Auflage nach § 45 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht in der Einrichtung tätig werden dürfen, dürfen nicht in Anrechnung gebracht werden.
(4) Von dem nach Absatz 1 anrechenbaren Personal können vom Träger der Einrichtung 5 Prozent zur Abdeckung von Vertretungsfällen vorgehalten und im Laufe des Jahres je nach Bedarfslage eingesetzt werden. Beschäftigt der Träger sein Personal im Rahmen eines Jahresarbeitszeitmodells, um auf sich verändernde Betreuungsnotwendigkeiten flexibel reagieren zu können, kann dieser Prozentsatz überschritten werden. Zur Bemessung ist der Jahresdurchschnitt aus den zu den Stichtagen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung ermittelten Daten zu bilden.
(5) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 können abweichend von Absatz 4 Satz 1 vom Träger der Einrichtung 10 Prozent des Personals zur Abdeckung von Vertretungsfällen vorgehalten und im Laufe des Jahres je nach Bedarfslage eingesetzt werden.