Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kita-Personalverordnung

KitaPersV

§ 13 Leitungskräfte

(1) Als besonders geeignete Fachkraft, der die Leitung einer Kindertagesstätte übertragen werden darf, gilt eine Fachkraft gemäß § 9, § 10 Absatz 1 und § 11, die über besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereich der frühkindlichen Bildung verfügt. Das erfordert in der Regel eine mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit in der Kindertagesbetreuung sowie umfassende Kenntnisse in

der Arbeit mit den Kindern aller Altersstufen, die in der Einrichtung betreut werden,

der Aufgabenbestimmung der Kindertagesbetreuung im System der Kinder- und Jugendhilfe und

der Förderung, Koordination, Anleitung und Führung von Betreuungskräften gemäß § 7.

Fachkräfte gemäß § 9 Absatz 2 können in der Regel frühestens nach fünf Jahren praktischer Berufstätigkeit in der Kindertagesbetreuung mit der Leitung einer Kindertagesstätte betraut werden.

(2) Erfahrene Fachkräfte nach § 9, § 10 Absatz 1 und § 11 sollen die Möglichkeit haben, Leitungsaufgaben zu übernehmen und durch Fortbildung und Praxisberatung Kenntnisse in diesen Bereichen zu erlangen.

§ 12 § 14