Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kita-Personalverordnung
KitaPersV§ 4 Zusätzliches Personal
(1) Werden entsprechend § 12 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes Kinder mit einem besonderen Förderbedarf betreut, so entscheidet der zuständige Träger der Eingliederungshilfe oder der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe über Art und Umfang des zusätzlich erforderlichen Personals und trägt die hierfür entstehenden Kosten. Bei dem Einsatz des zusätzlichen Personals sind dem speziellen Förderbedarf entsprechende Qualifikationen Voraussetzung. Die Qualifikation des zusätzlichen Personals für die Förderung gemäß den §§ 27 und 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt der hierfür Leistungsverpflichtete.
(2) Zum zusätzlichen Personal gehören auch Stellen und Stellenanteile für Einrichtungspersonal nach § 6, die über Förderprogramme des Landes oder des Bundes finanziert werden.
(3) Das zusätzliche Personal nach Absatz 1 und 2 ist nicht Bestandteil der Personalbemessung nach § 3 Absatz 1 und wird mit seinem praktischen Tätigkeitsumfang nicht bei der Erfüllung der Personalbemessung berücksichtigt.