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KitaPersV

§ 5 Leitungsaufgaben

(1) Die fachliche Förderung, Anleitung und Aufsicht der Betreuungskräfte gemäß § 7 , die Koordinierung der Aufgabenwahrnehmung in der Einrichtung und die Sicherstellung der übertragenen Verwaltungsaufgaben nimmt die Leitungskraft der Kindertagesstätte wahr.

(2) Für die Wahrnehmung der pädagogischen Leitungsaufgaben ist ergänzend zu der in § 10 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes und § 4 dieser Verordnung genannten Ausstattung für jede Kindertagesstätte ein Leitungsanteil als Sockel in Höhe von 0,0625 Stellen für die Steuerung der Aufgaben nach § 3 Absatz 3 des Kindertagesstättengesetzes zuzumessen; dieser Leitungsanteil ist ab dem 1. Oktober 2017 zur Verfügung zu stellen. Für die pädagogische Leitungstätigkeit sind darüber hinaus bei insgesamt

bis zu vier Stellen für Betreuungskräfte gemäß § 7 in der Einrichtung 0,125 Leitungsstellen,

mehr als vier bis zu zehn Stellen für Betreuungskräfte gemäß § 7 in der Einrichtung 0,25 Leitungsstellen,

mehr als zehn bis zu 15 Stellen für Betreuungskräfte gemäß § 7 in der Einrichtung 0,375 Leitungsstellen,

mehr als 15 Stellen für Betreuungskräfte gemäß § 7 in der Einrichtung 0,5 Leitungsstellen

einzurichten. In diesem Umfang sind Leitungskräfte von der regelmäßigen pädagogischen Arbeit mit den Kindern freizustellen.

(3) Über den Umfang der Übertragung organisatorischer Leitungsaufgaben und die entsprechende Freistellung von der regelmäßigen pädagogischen Arbeit entscheidet der Träger der Einrichtung.

§ 4 § 6