Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kita-Personalverordnung

KitaPersV

§ 6 Anforderungen an die in der Einrichtung tätigen Personen

(1) Der Träger der Einrichtung hat sicherzustellen, dass alle Personen, die sich regelmäßig und nicht nur kurzzeitig während der Anwesenheit der Kinder in der Einrichtung aufhalten und tätig werden (Einrichtungspersonal),

nicht rechtskräftig wegen einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verurteilt sind,

nicht einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat dergestalt verdächtig sind, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen einer solchen Straftat eröffnet ist und

über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern gemäß § 8 Absatz 2 verfügen, soweit keine dort genannte Ausnahme zutrifft.

Schülerpraktikantinnen und Schülerpraktikanten von allgemeinbildenden Schulen müssen kein Führungszeugnis vorlegen. Sie müssen eine Erklärung zu der Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 abgeben.

(2) Das Einrichtungspersonal hat dem Träger der Einrichtung entsprechend der gesetzlichen Regelungen neben der Einsichtnahme des vorgelegten erweiterten Führungszeugnisses zugleich schriftlich oder elektronisch zu versichern, dass nach ihrer Kenntnis kein Ermittlungsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gegen sie eröffnet wurde. Es hat den Träger der Einrichtung unverzüglich zu informieren, sobald ein Ermittlungsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gegen sie eröffnet wurde.

§ 5 § 7